BÜRGERLICH- / STRAFRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
 
Laut Schiedsamtsgesetz NRW stehen Schiedspersonen den Bürgerinnen und Bürgern zur Schlichtung in folgenden (z. T. vorgeschriebenen) Angelegenheiten zur Verfügung, bevor ein Verfahren vor Gericht eingeleitet werden kann:
 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

über Ansprüche aus dem Nachbarrecht,
wie zum Beispiel bei

Einhaltung der Grundstücksgrenzen,
Bepflanzung, Errichtung von Zäunen,
Beschneiden von Hecken und Bäumen,
Einwirkung von Immissionen (Lärm, Gerüche).

Verletzung der persönlichen Ehre.
Bei Ansprüchen nach Abschnitt 3 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (das sogenannte
Antidiskriminierungsgesetz).

Wie auch bei
Geldforderungen aus Verträgen und
Schadensersatzansprüchen.

 
In strafrechtlichen Angelegenheiten

wie zum Beispiel bei

Hausfriedensbruch,
Beleidigung,
üble Nachrede,
Verleumdung,
Verletzung des Briefgeheimnisses,
Körperverletzung,
Bedrohung,
Sachbeschädigung
und
bei Rauschtaten zu diesen Delikten.
 


Das Schiedsamt
Ziel der Schlichtung